Was Eigentümer bei der Grundsteuerreform beachten müssen

Die Zeit für die Vorbereitung wird knapp: Immobilienbesitzerinnen und -besitzer müssen im Zuge der Grundsteuerreform bis Ende Oktober 2022 wichtige Grundstücksdaten an ihr Finanzamt schicken – sonst drohen drastische Strafen.

1. Überblick über die neue Grundsteuer

Knapp 24 Millionen Wohn- und rund 12 Millionen Gewerbeimmobilien müssen in Deutschland neu bewertet werden. Die Steuerbehörden stehen damit vor einem ihrer größten Projekte in der Nachkriegsgeschichte. Jeder, der zum Stichtag am 1. Januar 2022, Eigentümer oder Eigentümerin eines bebauten und unbebauten Grundstücks, einer Eigentumswohnung oder eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft war, ist aufgefordert eine Grundsteuererklärung abzugeben. Die Erklärung muss spätestens bis zum 31. Oktober erfolgen und soll über die Steuer-Onlineplattform Elster hochgeladen werden. Nur in Ausnahmefällen kann sie auch in Papierform eingereicht werden. Bei Fristüberschreitungen drohen drastische Verspätungszuschläge, von teilweise bis zu 25.000 Euro.

2. Hintergrund der Reform

Der Grund: Ab 1. Januar 2025 darf die bisherige Grundsteuer nicht mehr erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Frist gesetzt, weil die bisherigen Berechnungen auf veralteten Werten von 1964 in Westdeutschland und sogar 1935 in Ostdeutschland beruhen, was zu einer ungerechten Besteuerung geführt hat. Die Finanzämter und Gemeinden arbeiten deshalb mit Hochdruck daran, die neue Grundsteuer vorzubereiten.

3. Welche Daten in Bayern benötigt werden

In Bayern wird diese ab 2025 nach dem sogenannten Flächenmodell berechnet. Dafür benötigten die Finanzämter folgende Daten:

  • Informationen zum Grundstück selbst (Gemarkung, Flur- und Flurstücksnummer, Grundbuchblatt, Lage, Eigentümer)
  • Aktenzeichen
  • Grundstücksfläche
  • Wohnfläche bei Wohngebäuden bzw. Nutzfläche bei zum Beispiel gewerblich genutzten Gebäuden
  • Art des Grundstücks (unbebaut, bebaut, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft)
  • Nutzungsart (Wohnen oder Nicht-Wohnen)

Wer die benötigten Daten nicht zur Hand hat, hat die Möglichkeit sich im Grundbuchamt der jeweiligen Kommune zu erkundigen. Im Grundbuch finden sich unter anderem die Grundstücksfläche und die Flurnummer, also die „Registrierungsnummer“ des Grundstücks. Wer hingegen – zum Beispiel für Grundstücke in anderen Bundesländern – den Bodenrichtwert benötigt, findet diesen über das Online-System „Boris“. Dort müssen die Immobilienbesitzerinnen oder -besitzer lediglich Ort und Straße eingeben bzw. ihr Grundstück auf einer Online-Landkarte anklicken. Dann erfahren sie im Anschluss die Quadratmeterpreise.

Kurz gesagt

  • Die Grundsteuer wird vom Finanzamt neu berechnet.
  • Eigentümer müssen bis zum 31. Oktober 2022 wichtige Grundstücksdaten an ihr Finanzamt schicken.
  • Wer dem Finanzamt seine Daten nicht übermittelt, muss mit hohen Strafzahlungen rechnen.
  • In Bayern wird nach dem sogenannten Flächenmodell berechnet.
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