Was bei der Schenkungssteuer beachtet werden muss

Wer in Deutschland eine Immobilie oder Vermögen geschenkt bekommt, muss dafür möglicherweise Steuern bezahlen. Was es dabei genau mit der Schenkungssteuer auf sich hat und wann sie fällig wird, zeigen wir Ihnen hier im Überblick.

1. Wann fällt Schenkungssteuer an?

Wer ein Vermögen, eine Immobilie oder ein Unternehmen in Deutschland geschenkt bekommt, muss Schenkungssteuer zahlen. Im Gegensatz zur Erbschaftssteuer wird die Schenkungssteuer dabei noch zu Lebzeiten des Schenkenden erhoben. Der Vorgang muss innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt angezeigt werden – sowohl vom Schenker als auch vom Beschenkten. Sollte die Schenkung bereits notariell oder gerichtlich festgehalten worden sein, muss dies nicht gesondert passieren. Für die Übermittlung reicht ein formloses Schreiben an das zuständige Finanzamt am Wohnsitz des Schenkenden. Wichtig: Banken und Versicherungen sind zur Meldung von Erbschaften oder Schenkungen an das Finanzamt verpflichtet. Es lohnt sich also nicht, Schenkungen zu verheimlichen.

2. Wie hoch ist die Schenkungssteuer?

Die Höhe der Schenkungssteuer ist durch das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) klar geregelt. Sie hängt dabei vom Verwandtschaftsgrad zum Schenker, der daraus resultierenden Steuerklasse sowie dem Wert der Schenkung ab. Wie bei der Erbschaftssteuer gibt es bei Schenkungen drei verschiedene Steuerklassen:

Klasse I:
Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder sowie Stief- und Adoptivkinder. Steuersatz je nach Wert zwischen 7 und 30 Prozent


Klasse II:
Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder und Stiefeltern. Steuersatz je nach Wert zwischen 15 und 43 Prozent


Klasse III:
Alle außerfamiliären Personen, die mit einer Schenkung begünstigt werden. Steuersatz je nach Wert zwischen 30 und 50 Prozent

3. Welche Freibeträge gibt es bei der Schenkungssteuer?

Bei der Schenkungssteuer sind im Rahmen des ErbStG persönliche Freibeträge festgelegt, in deren Rahmen eine Schenkung steuerfrei bleibt. Dann ist nur der über den Freibetrag hinausgehende Wert mit dem jeweils anfallenden Steuersatz zu versteuern. Die Höhe des Freibetrags hängt dabei vom Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem ab. So genießen beispielsweise Ehepartner einen höheren Freibetrag als Geschwister. Die einzelnen Freibeträge zeigen wir Ihnen hier im Überblick:

Ehegatten, eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro


Kinder, Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder: 400.000 Euro


Enkel: 200.000 Euro


Geschwister, Neffen, Nichten, Eltern, Großeltern, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten und alle übrigen Beschenkten: 20.000 Euro

4. Was gilt es bei den Freibeträgen zu beachten?

Werden innerhalb von zehn Jahren Schenkungen in Höhe des verfügbaren Freibetrags vorgenommen, fällt in dieser Zeit keine Schenkungssteuer an. Nach zehn Jahren steht der komplette Freibetrag für Schenkungen dann erneut zur Verfügung. Um den Freibetrag zu erhöhen, sind zudem Kettenschenkungen möglich. So kann ein Familienvater beispielsweise seinen Kindern Immobilienanteile von 400.000 Euro verschenken. Schenken diese wiederum ihre Anteile unter Nutzung des maximalen Freibetrags an eigene Kinder weiter, kann Vermögen mit einem höheren Wert als 400.000 Euro steuerfrei verschenkt werden. Solche Kettenschenkungen sind als übliche Praxis vom Bundesfinanzhof anerkannt. Insbesondere bei der Übertragung von größeren Vermögenswerten innerhalb einer Familie bieten sie erhebliches Sparpotential.

Kurz gesagt
  • Schenkungssteuer wird vom Finanzamt bei bestimmten Schenkungen erhoben
  • Schenkungen müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten schriftlich an das zuständige Finanzamt gemeldet werden
  • die Höhe der Schenkungssteuer hängt vom Verwandtschaftsgrad, der Steuerklasse sowie dem Wert der Schenkung ab
  • je nach Verwandtschaft existieren unterschiedliche Freibeträge, die alle zehn Jahre genutzt werden können
  • für höhere Vermögenswerte sind auch sogenannte Kettenschenkungen möglich
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